Um den Folgen der Coronapandemie zu begenen und um europäischen Vorgaben zu erfüllen, wird die Bundesregierung per Gesetz rückwirkend zum 01.10.2020 die Verfahrensdauer für Insolvenzen von überschuldeten Unternehmen, Selbstständigen und Privatpersonen von sechs auf drei Jahre verkürzen.
Konsequenz aus der Verkürzung: auch die außergerichtlichen Schuldenregulierungen können sich an dieser Laufzeit orientieren.
Über das Verfahren an sich und zu den Möglichkeiten eines Neuanfangs nach einer finanziellen Krise sollte man sich zeitnah informieren. Es ist zu erwarten, dass die Anzahl der Verfahren erheblich zunehmen werden. Hinzu kommt, dass die Wartelisten vieler Beratungsstellen schon jetzt voll sind.
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